Satzung

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Satzung des Gewerbeverein Florstadt
§ 1
Der Verein trägt den Namen Gewerbeverein Florstadt e.V.
Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutragen.
Der Sitz / Gerichtsstand des Vereins ist Florstadt / Friedberg in Hessen.

§ 2
Vereinszweck
Der Verein vertritt die allgemeinen örtlichen Berufsinteressen der hiesigen Handwerks-, Handels-., Dienstleistungs- und Industriebetriebe, der Landwirtschaft und der freiberuflich Tätigen durch:

  • Förderung des Gewerbes unter strikter Wahrung politischer und konfessioneller Neutralität,
  • Repräsentieren der Interessen der Gewerbetreibenden bei den sie betreffenden kommunalen Entscheidungen und ist somit ihr kompetenter Ansprechpartner,
  • Informieren der Gewerbetreibenden über Neuerungen in den für sie in Frage kommenden geänderten Gesetzen,
  • Anbieten von Weiterbildungsmöglichkeiten,
  • Bildung eines Informations- und Diskussionsforums,
  • Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen, Behörden, Wirtschaftsorganisationen, Parteien und Vereinen,
  • Durchführung von Veranstaltungen, Festen und Gewerbeausstellungen,
  • Belebung des allgemeinen Handels und Handwerks.

Deshalb vertritt der Verein gemeinnützige Interessen.
 
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Gewerbevereins Florstadt können alle juristischen und natürlichen Personen und deren rechtsgeschäftliche Vertreter werden. Sie müssen sich der Satzung und den Zielen
des Vereins verpflichten. Der Vorstand entscheidet über die schriftliche Beitrittserklärung der neuen Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Abmeldung des Gewerbes oder der Niederlassung, Liquidation, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß.
Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Er muß schriftlich vier Wochen vor Jahresende erfolgen.

§ 4
Mitglieder
Dem Verein können folgende Mitglieder angehören.

    1. Aktive Mitglieder: Mitglieder, die ihr Gewerbe in Florstadt und den angrenzenden Gemeinden betreiben. Sie zahlen den vollen Beitrag.
    2. Passive Mitglieder: Mitglieder, die dem Verein angehören, jedoch kein Gewerbe betreiben. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag. Sie besitzen kein Stimmrecht.
    3. Ehrenmitglieder: Diese werden aufgrund besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand benannt. Das Vorschlagsrecht dazu hat jedes Mitglied in schriftlicher Form. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie besitzen kein Stimmrecht.
    4. Fördermitglieder: Das sind Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen und sein Ziele besonders fördern. Sie besitzen kein Stimmrecht.
       
      § 5
      Beiträge und Geschäftsjahr
      Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist bis zum 31. März eines jeden Jahres auf das Vereinskonto im Voraus zu entrichten.
      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
       
      § 6
      Mitgliederversammlung
      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt.
      Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses mit schriftlich Begründung vom Vorstand verlang oder der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
      Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muß schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
      Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
      Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
      Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Anträge müssen 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen.
      Darüber hinaus sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
      Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
      Der Verein gilt als aufgelöst, wenn Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen oder wenn der Verein weniger als sieben Mitglieder zählt.
       
      § 7
      Vorstand
      Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Er sollte nach Möglichkeit aus Vertretern der sechs Ortsteile der Gemeinde Florstadt bestehen. Er gibt sich durch Vorstandsbeschluß eine Geschäftsordnung.
      Der Vorstand setzt sich zusammen aus
      1. dem/der Vorsitzenden
      2. dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzende
      3. dem/der 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
      4. dem/der Protokollanten/in
      5. dem/der Schatzmeister/in
      und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern
      Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Funktionsmitgliedern Nr. 1 – 5. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Dies sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand besteht aus neun Mitgliedern. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder gewählt werden.
      Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Kalenderjahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
      Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Vorstand, so übernimmt der geschäftsführende Restvorstand seine Aufgabe bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
      Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als DM 3000,- verpflichten, müssen im geschäftsführenden Vorstand mit Mehrheit gefällt werden.
      Der/die Vorsitzende lädt mit Tagesordnung die Vorstandsmitglieder zu den Vorstandssitzungen ein.
      Der/die Protokollant/in hat über jede Versammlung und Vorstandssitzung eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
      Der/die Schatzmeister/in hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß zu buchen und der Mitgliederversammlung einen rechtsgültigen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
       
      § 8
      Ausschüsse, Beirat, Beauftragte
      Ausschüsse, einen Beirat oder die Ernennung von Beauftragten können durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden.
       
      § 9
      Ehrenmitglieder
      Wer sich um den Verein und das Gewerbe besondere Verdienste erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dieses wird durch eine Urkunde bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
       
      § 10
      Satzungsänderungen
      Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
      Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und ggf. mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
       
      § 11
      Auflösung des Vereins
      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen ist. Für diesen Beschluß ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
      Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die §§ 47 ff BGB.
      Im Falle der Auflösung des Vereins wird nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, das verbleibende Restvermögen einer gemeinnützigen Institution zugeführt. Ist solch eine nicht vorhanden, so fällt das Vermögen der Gemeinde Florstadt zu. Sie hat es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
       
      § 12
      Sonstiges
      Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Mahnverfahren nach den Vorschriften de §§ 688 ff ZPO für rückständige Zahlungen, ist der für den Sitz des Vereins zuständige Gerichtsort.
      Ist ein Teil der Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine sinngemäß wirksame zu beschließen.
      Diese Satzung ist am 17. 8. 2000 durch die Mitgliederversammlung in Florstadt- Niederflorstadt beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg / Hessen in Kraft.
      Die Gründungsmitglieder